Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.2004

Geschäftszahl

2001/09/0015

Rechtssatz

Der Vorwurf, der Beschuldigte (Landeslehrer) habe "im Laufe des Umbaues der Schule alle Klassenbücher 'entsorgt'", ist für die Umschreibung des vorgeworfenen Verhaltens im Verdachtsbereich, die nach der Rechtsprechung des VwGH in groben Umrissen zu erfolgen hat, ausreichend genau umschrieben. Diese Umschreibung versetzt den Beschuldigten nämlich durchaus in die Lage, sich im weiteren Disziplinarverfahren gegen den gegen ihn erhobenen und im angefochtenen Bescheid ausreichend konkretisierten Verdacht zur Wehr zu setzen vergleiche allgemein zur ausreichenden Konkretisierung eines Einleitungsbeschlusses etwa das E 27. Oktober 1999, Zl. 97/09/0091, und das E 16. September 1998, Zl. 96/09/0320). Hinzuweisen ist aber darauf, dass der hinsichtlich des Verschwindenlassens von Klassenbüchern gegen den Beschuldigten erhobene Vorwurf für einen Schuldspruch noch nicht ausreichend konkret wäre.