Die Verletzung der den Eigentümer eines Gebäudes treffenden Instandhaltungspflicht ist als Verschulden iSd § 76 Abs 2 AVG zu werten (Hinweis E 18.11.1953, 1728/53, und E 26.3.1985, 84/05/0253). Bezogen auf das Verschulden iSd § 1294 ABGB ist die aus § 112 Abs 1 NÖ BauO 1976 resultierende Verpflichtung zur Instandhaltung jener der konsensgemäßen Erhaltung vergleichbar. Zur Überprüfung durch die Behörde, ob diese Verpflichtungen eingehalten wurden, ist gemäß § 112 Abs 2 NÖ BauO 1976 zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Sachverständigen vorgesehen. Erfolgt die Bauausführung nicht entsprechend der Baubewilligung, trifft den Eigentümer des Bauwerks somit ein Verschulden iSd § 1294 ABGB, weshalb er grundsätzlich zum Kostenersatz verpflichtet ist.Die Verletzung der den Eigentümer eines Gebäudes treffenden Instandhaltungspflicht ist als Verschulden iSd Paragraph 76, Absatz 2, AVG zu werten (Hinweis E 18.11.1953, 1728/53, und E 26.3.1985, 84/05/0253). Bezogen auf das Verschulden iSd Paragraph 1294, ABGB ist die aus Paragraph 112, Absatz eins, NÖ BauO 1976 resultierende Verpflichtung zur Instandhaltung jener der konsensgemäßen Erhaltung vergleichbar. Zur Überprüfung durch die Behörde, ob diese Verpflichtungen eingehalten wurden, ist gemäß Paragraph 112, Absatz 2, NÖ BauO 1976 zwingend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Sachverständigen vorgesehen. Erfolgt die Bauausführung nicht entsprechend der Baubewilligung, trifft den Eigentümer des Bauwerks somit ein Verschulden iSd Paragraph 1294, ABGB, weshalb er grundsätzlich zum Kostenersatz verpflichtet ist.