Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1997

Geschäftszahl

97/05/0191

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/11 92/06/0234 7

Stammrechtssatz

Unter dem Begriff "zur Verfügung stehend" im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, AVG sind auch Amtspersonen bei anderen Behörden, namentlich bei Oberbehörden oder Unterbehörden (unter Berücksichtigung der im Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG formulierten Grundsätze möglichster Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis) zu verstehen (Hinweis E 5.7.1977, 973/76, VwSlg 9370 A/1977).