Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1997

Geschäftszahl

97/05/0191

Rechtssatz

Ein einer Amtshandlung beigezogener Sachverständiger des Gebietsbauamtes ist auch dann als ein der Behörde zur Verfügung stehender (Hinweis E 11.2.1993, 92/06/0234) Amtssachverständiger iSd Paragraph 52, Absatz eins, AVG anzusehen, wenn er in seiner "Privatzeit" tätig wird. Er erhält für seine Tätigkeit ein seiner Einstufung in das Gehaltsschema für den öffentlichen Dienst entsprechendes Gehalt und hat daher keinen Anspruch auf Sachverständigengebühren. Für ihn sind dann die anfallenden Kommissionsgebühren zu verrechnen, welche, soferne die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, AVG vorliegen, demjenigen vorzuschreiben sind, durch dessen Verschulden die Amtshandlung erforderlich wurde.