Verwaltungsgerichtshof
02.12.1997
97/05/0191
Wenn die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet wird, belasten nach dem zweiten Satz des Paragraph 76, Absatz 2, AVG die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Voraussetzung für die Verpflichtung zum Kostenersatz ist also ein gemäß Paragraph 1294, ABGB zu beurteilendes Verschulden (Hinweis E 25.10.1963, 1613/62, VwSlg 6129 A/1963), das für die Vornahme der Amtshandlung kausal ist, sowie, daß die von Amts wegen angeordnete, die Kosten verursachende Maßnahme zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderlich ist (Hinweis E 19.9.1989, 89/04/0009).