Gemäß § 37 Abs 1 NÖ GdO vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Auf Grund dieser Vertretungsbefugnis ist der Verwaltungsgerichtshof gehalten, die Beschwerde inhaltlich zu erledigen, die Regelung des § 35 Abs 2 Z 10 NÖ GdO, wonach dem Gemeinderat u.a. die Einbringung von Beschwerden und Klagen an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof vorbehalten ist, entfaltet lediglich im Innenverhältnis Wirkungen (vgl dazu das Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl 92/06/0007, zur Slbg GdO 1976).Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, NÖ GdO vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Auf Grund dieser Vertretungsbefugnis ist der Verwaltungsgerichtshof gehalten, die Beschwerde inhaltlich zu erledigen, die Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 10, NÖ GdO, wonach dem Gemeinderat u.a. die Einbringung von Beschwerden und Klagen an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof vorbehalten ist, entfaltet lediglich im Innenverhältnis Wirkungen vergleiche dazu das Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl 92/06/0007, zur Slbg GdO 1976).