Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.2000

Geschäftszahl

96/05/0166

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, NÖ GdO vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen. Auf Grund dieser Vertretungsbefugnis ist der Verwaltungsgerichtshof gehalten, die Beschwerde inhaltlich zu erledigen, die Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 10, NÖ GdO, wonach dem Gemeinderat u.a. die Einbringung von Beschwerden und Klagen an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof vorbehalten ist, entfaltet lediglich im Innenverhältnis Wirkungen vergleiche dazu das Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl 92/06/0007, zur Slbg GdO 1976).