Verwaltungsgerichtshof
30.05.2000
96/05/0166
GRS wie 83/06/0019 E 26. April 1984 RS 1
Wurde ohne zureichenden Grund an Stelle eines zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen ein anderer Sachverständiger bestellt, so können dessen Kosten auf die antragstellende Partei nicht überwälzt werden.