Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
94/10/0182
Entscheidungsdatum
09.09.1996
Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
LSchV OÖ Bereich von Flüssen und Bächen 1982 §1;
NatSchG OÖ 1982 §6 Abs1 litb;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/10/0144 E 24. Oktober 1994 RS 1
Stammrechtssatz
Ein Bach ist ein kleines fließendes Gewässer, wobei der Ausdruck Bach auch für Gerinne verwendet wird, die nur fallweise Wasser führen (vgl Brockhaus-Enzyklopädie, 17te Aufl, S 193). Daß es sich um ein KLEINES fließendes Gewässer handelt, spricht nicht gegen die Eigenschaft als Bach. Auch die Frage, ob es sich um ständig wasserführendes Gerinne handelt, ist nicht von Belang.Ein Bach ist ein kleines fließendes Gewässer, wobei der Ausdruck Bach auch für Gerinne verwendet wird, die nur fallweise Wasser führen vergleiche Brockhaus-Enzyklopädie, 17te Aufl, S 193). Daß es sich um ein KLEINES fließendes Gewässer handelt, spricht nicht gegen die Eigenschaft als Bach. Auch die Frage, ob es sich um ständig wasserführendes Gerinne handelt, ist nicht von Belang.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994100182.X01
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011
Dokumentnummer
JWR_1994100182_19960909X01