Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1996

Geschäftszahl

94/10/0182

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/10/0176 E 9. Februar 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Nicht jede Veränderung der Natur stellt einen "Eingriff" in das Landschaftsbild gemäß Paragraph 6, Absatz 2, OÖ NatSchG dar, sondern nur eine Maßnahme, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert.