Verwaltungsgerichtshof
09.09.1996
94/10/0182
GRS wie 86/10/0176 E 9. Februar 1987 RS 1
Nicht jede Veränderung der Natur stellt einen "Eingriff" in das Landschaftsbild gemäß Paragraph 6, Absatz 2, OÖ NatSchG dar, sondern nur eine Maßnahme, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert.