Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.1996

Geschäftszahl

94/10/0182

Rechtssatz

Das OÖ NatSchG 1982 enthält kein generelles Verbot der Verrohrung von Fließgewässern. Solche Maßnahmen sind einer Feststellung iSd Paragraph 6, Absatz 2, OÖ NatSchG 1982 zugänglich. Das OÖ NatSchG 1982 trägt der Naturschutzbehörde eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung (ua) mit der Frage auf, wie das Landschaftsbild im Bereich des Vorhabens beschaffen ist und welche Auswirkungen auf das Landschaftsbild vom konkreten Vorhaben ausgehen.