Verwaltungsgerichtshof
09.09.1996
94/10/0182
Das OÖ NatSchG 1982 enthält kein generelles Verbot der Verrohrung von Fließgewässern. Solche Maßnahmen sind einer Feststellung iSd Paragraph 6, Absatz 2, OÖ NatSchG 1982 zugänglich. Das OÖ NatSchG 1982 trägt der Naturschutzbehörde eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung (ua) mit der Frage auf, wie das Landschaftsbild im Bereich des Vorhabens beschaffen ist und welche Auswirkungen auf das Landschaftsbild vom konkreten Vorhaben ausgehen.