In § 16a PrG idF 1982/311 wird die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers, sofern die Bestellung eines solchen gemäß § 39 GewO 1973 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder genehmigt wurde, für Übertretungen unter anderem des § 14 PrG begründet (Hinweis E 29.3.1990, 89/17/0139; E 29.3.1990, 86/17/0056). Nach dem Wortlaut des hier anzuwendenden § 16a PrG idF 1988/337 trifft die verwaltungsstrafrechtliche Veranwortlichkeit einen solchen Geschäftsführer als verantwortlichen Beauftragten (§ 9 VStG). Er trägt somit die strafrechtliche Verantwortlichkeit grundsätzlich (vgl jedoch § 9 Abs 5 und § 9 Abs 6 VStG) anstelle des sonst verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen (hier: des handelsrechtlichen Geschäftsführers), wie dies bei verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG der Fall ist. Der Umstand, daß der handelsrechtliche Geschäftsführer die Geschäfte der GmbH, in deren Betrieb die Übertretungen begangen wurden, "tatsächlich führt" und dabei faktisch auch die Tätigkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers ausübt, befreit den gewerberechtlichen Geschäftsführer nicht von seiner grundsätzlich gegebenen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit.In Paragraph 16 a, PrG in der Fassung 1982/311 wird die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers, sofern die Bestellung eines solchen gemäß Paragraph 39, GewO 1973 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder genehmigt wurde, für Übertretungen unter anderem des Paragraph 14, PrG begründet (Hinweis E 29.3.1990, 89/17/0139; E 29.3.1990, 86/17/0056). Nach dem Wortlaut des hier anzuwendenden Paragraph 16 a, PrG in der Fassung 1988/337 trifft die verwaltungsstrafrechtliche Veranwortlichkeit einen solchen Geschäftsführer als verantwortlichen Beauftragten (Paragraph 9, VStG). Er trägt somit die strafrechtliche Verantwortlichkeit grundsätzlich vergleiche jedoch Paragraph 9, Absatz 5 und Paragraph 9, Absatz 6, VStG) anstelle des sonst verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen (hier: des handelsrechtlichen Geschäftsführers), wie dies bei verantwortlichen Beauftragten nach Paragraph 9, VStG der Fall ist. Der Umstand, daß der handelsrechtliche Geschäftsführer die Geschäfte der GmbH, in deren Betrieb die Übertretungen begangen wurden, "tatsächlich führt" und dabei faktisch auch die Tätigkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers ausübt, befreit den gewerberechtlichen Geschäftsführer nicht von seiner grundsätzlich gegebenen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit.