Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1993

Geschäftszahl

93/17/0062

Rechtssatz

Die Heranziehung von fünf Vergleichsbetrieben aus demselben Wiener Bezirk bildet Gewähr für eine objektiv richtige Ermittlung der ortsüblichen Preise bzw Entgelte (Hinweis E 4.9.1992, 91/17/0038).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/17/0132

93/17/0183

93/17/0142

93/17/0141