Verwaltungsgerichtshof
17.12.1993
93/17/0062
GRS wie 0818/80 E 27. Jänner 1981 VwSlg 10352 A/1981 RS 1
Unter der strafrechtlichen Figur des fortgesetzten Deliktes ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehrungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten (Hinweis E 19.4.1979, 0668/78, 0669/78, und E VS 19.5.1980, 3295/78). Der Zusammenhang muß sich äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/17/0132
93/17/0183
93/17/0142
93/17/0141