Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1993

Geschäftszahl

93/17/0062

Rechtssatz

Ist der zeitliche Zusammenhang von zwei Straftaten nicht evident, bedarf die Annahme der Tateinheit einer entsprechenden Begründung. Läßt die verhängte einzige Verwaltungsstrafe für die zwei als selbständige Delikte behandelten Straftaten nicht erkennen, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der verschiedenen Übertretungen ist, liegt ein Verstoß gegen Paragraph 44 a, Litera c, VStG vor (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens/4, 791, 942).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/17/0132

93/17/0183

93/17/0142

93/17/0141