Eine Berufungseinschränkung besteht verfahrensrechtlich darin, daß der Berufungswerber die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, später dahin korrigiert, daß die Anfechtung in bestimmten Punkten nicht mehr oder nicht mehr zur Gänze aufrechterhalten wird. Solcherart gestaltet er das Ausmaß seiner subjektiven Rechte. Diese eine prozessuale Erklärung bildende Willensäußerung hat zur Folge, daß der Berufungswerber seinen Anspruch auf Entscheidung im Ausmaß der Berufungseinschränkung verliert (Hinweis E 12.4.1961, 1258/60, VwSlg 2417 F/1961 und E 30.10.1978, 24135/77, VwSlg 5311 F/1978; Stoll, Handbuch der BAO 1980, S 613 und S 633).