Verwaltungsgerichtshof
27.07.1994
92/13/0058
Für eine Berufungseinschränkung ist die Einhaltung besonderer Formalvorschriften nicht vorausgesetzt; dennoch muß sie ihrem Inhalt nach bestimmt sein, um rechtliche Folgen nach sich zu ziehen (hier: der Abgabenpflichtige erstattete der Abgabenbehörde gegenüber einen "Vergleichsvorschlag", welcher
seinem Inhalt nach ein "Angebot" gegenüber der Abgabenbehörde war, eine Berufungsvorentscheidung bestimmten Ausmaßes zu erlassen - ein ausdrücklicher Verzicht auf die weitere Aufrechterhaltung einzelner Punkte der Anfechtung war der Eingabe nicht zu entnehmen).