Hat die Strafbehörde erster Instanz innerhalb der nach § 28 Abs 2 AuslBG (in Abweichung von § 31 Abs 2 erster Satz VStG) festgesetzten einjährigen Verjährungsfrist eine taugliche, dh die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG gesetzt (hier: Ladungsbescheid und Beschuldigtenvernehmung samt Vorhalt der Anzeige), dann ist der Umstand, daß das erstinstanzliche Straferkenntnis erst mehr als ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Tatbegehung erlassen worden ist, rechtlich bedeutungslos.Hat die Strafbehörde erster Instanz innerhalb der nach Paragraph 28, Absatz 2, AuslBG (in Abweichung von Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz VStG) festgesetzten einjährigen Verjährungsfrist eine taugliche, dh die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG gesetzt (hier: Ladungsbescheid und Beschuldigtenvernehmung samt Vorhalt der Anzeige), dann ist der Umstand, daß das erstinstanzliche Straferkenntnis erst mehr als ein Jahr nach dem Zeitpunkt der Tatbegehung erlassen worden ist, rechtlich bedeutungslos.