Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Geschäftszahl

92/09/0015

Rechtssatz

Ausf dazu, daß die vom Bf behauptete Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, weil einerseits die schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Bescheides dem Paragraph 4, BeglaubigungsV entspricht und andererseits die in den Verwaltungsakten erliegende Urschrift die eigenhändig gesetzte Genehmigung des genehmigenden Organwalters aufweist.