Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Geschäftszahl

92/09/0015

Rechtssatz

Indem die Berufungsbehörde über den vom erstinstanzlichen Straferkenntnis spruchmäßig fixierten Tatzeitpunkt 24.8.1989 hinaus auch noch den 23.8.1989 als Tatzeit herangezogen hat, ist sie insoweit über die "Sache" des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens in unzulässiger Weise hinausgegangen und hat schon deshalb ihren Spruch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.