Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Geschäftszahl

92/09/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/08/30 91/09/0134 1

Stammrechtssatz

Die Strafbemessung ist, wenn die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat, der Überprüfung durch den VwGH entzogen

(Hinweis E 11.3.1969, 648/68).