Verwaltungsgerichtshof
21.05.1992
92/09/0015
GRS wie VwGH E 1991/08/30 91/09/0134 1
Die Strafbemessung ist, wenn die Behörde von dem ihr zustehenden Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat, der Überprüfung durch den VwGH entzogen
(Hinweis E 11.3.1969, 648/68).