Das Anbot einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung läßt die konkret zugewiesene Beschäftigung als unzumutbar erscheinen:
denn obwohl dem Arbeitslosen im Falle des Abschlusses eines Arbeitsvertrages entsprechend diesem Anbot im Hinblick auf § 3 ArbVG ein Anspruch auf das nach dem Kollektivvertrag gebührende Mindestentgelt zustünde, kann es ihm doch nicht zugemutet werden, zunächst einen insoweit teilnichtigen Arbeitsvertrag abzuschließen und dann, letztlich auf gerichtlichem Weg, die ihm nach dem Kollektivvertrag gebührende Entlohnung zu erwirken.denn obwohl dem Arbeitslosen im Falle des Abschlusses eines Arbeitsvertrages entsprechend diesem Anbot im Hinblick auf Paragraph 3, ArbVG ein Anspruch auf das nach dem Kollektivvertrag gebührende Mindestentgelt zustünde, kann es ihm doch nicht zugemutet werden, zunächst einen insoweit teilnichtigen Arbeitsvertrag abzuschließen und dann, letztlich auf gerichtlichem Weg, die ihm nach dem Kollektivvertrag gebührende Entlohnung zu erwirken.