Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1993

Geschäftszahl

92/08/0053

Rechtssatz

Wird dem Arbeitslosen ein monatliches Nettopauschale angeboten, so liegt ein Anbot unterkollektivvertraglicher Entlohnung vor, wenn das angebotene monatliche Pauschale unter der kollektivvertraglich vorgesehenen Entlohnung liegt. Es ist daher Sache der belangten Behörde, zweifelsfrei zu klären, welcher Umfang und welche Art von Arbeitsleistungen mit dieser "Pauschale" abgegolten sein sollten und welches Entgelt der Kollektivvertrag hiefür vorsieht.