Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1993

Geschäftszahl

92/08/0053

Rechtssatz

Die Angemessenheit der Entlohnung ist im Hinblick auf die gebotene Entlohnung für die konkret zugewiesene Beschäftigung zu prüfen (Hinweis E 26.2.1987, 86/08/0199).