Da allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in den Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, sind zur Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Verzichtserkärungen die Vorschriften des ABGB heranzuziehen, sofern die konkreten Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten, so wie etwa § 32 PG (Hinweis E 26.6.1975, 1268/74, VwSlg 8860 A/1975).Da allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in den Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, sind zur Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Verzichtserkärungen die Vorschriften des ABGB heranzuziehen, sofern die konkreten Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten, so wie etwa Paragraph 32, PG (Hinweis E 26.6.1975, 1268/74, VwSlg 8860 A/1975).