Verwaltungsgerichtshof
22.04.1991
90/12/0264
Die Bestimmungen über die Emeritierung enthalten auch nach der neuen Rechtslage keine Regelung darüber, daß der Verzicht auf Emeritierungsbezüge rechtserheblich für den dem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor zustehenden gesetzlichen Anspruch auf den Emeritierungsbezug ist. Durch die Neuregelung wurden wesentliche Änderungen am Rechtsinstitut der Emeritierung vorgenommen. Die Verzichtserklärung auf Emeritierungsbezug ist daher einschränkend dahin auszulegen, daß sie sich nur auf Emeritierungsbezüge nach der alten Rechtslage bezieht, auf die in ihr Bezug genommen wurde.