Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1991

Geschäftszahl

90/12/0264

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH und des VfGH ist grundsätzlich die Rechtserheblichkeit eines Verzichtes auf subjektive öffentlichrechtliche Ansprüche zu bejahen. Die Voraussetzungen, unter welchen ein Verzicht auf solche Ansprüche rechtswirksam wird, richten sich nach der für den bestimmten Anspruch getroffenen gesetzlichen Regelung (Hinweis E 26.5.1955, 887/54, VwSlg 3758 A/1955).