Verwaltungsgerichtshof
22.04.1991
90/12/0264
Nach stRsp des VwGH und des VfGH ist grundsätzlich die Rechtserheblichkeit eines Verzichtes auf subjektive öffentlichrechtliche Ansprüche zu bejahen. Die Voraussetzungen, unter welchen ein Verzicht auf solche Ansprüche rechtswirksam wird, richten sich nach der für den bestimmten Anspruch getroffenen gesetzlichen Regelung (Hinweis E 26.5.1955, 887/54, VwSlg 3758 A/1955).