Verwaltungsgerichtshof
22.04.1991
90/12/0264
Nach den RegV 320 Gesetzgebungsperiode römisch siebzehn und nach der Bestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, BDG 1979 ist der Sinn der Neuregelung des Institutes der Emeritierung im Paragraph 163, Absatz eins, BDG 1979 nach dem klaren Willen des Gesetzgebers darin zu erblicken, den Universitäts(Hochschul)einrichtungen weiterhin eine Tätigkeit des Emeritus in der Forschung zu erhalten.