Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1991

Geschäftszahl

90/12/0264

Rechtssatz

Da allgemeine Regelungen über die Wertung von Willenserklärungen in den Verwaltungsvorschriften oder in den Verfahrensvorschriften nicht enthalten sind, sind zur Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Verzichtserkärungen die Vorschriften des ABGB heranzuziehen, sofern die konkreten Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten, so wie etwa Paragraph 32, PG (Hinweis E 26.6.1975, 1268/74, VwSlg 8860 A/1975).