Voraussetzung für die Zuerkennung der Pflegezulage ist zunächst, daß die Hilflosigkeit im Sinne des § 18 Abs 1 KOVG ursächlich auf die Dienstbeschädigung zurückzuführen ist. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn die Dienstbeschädigung eine wesentliche Bedingung der Hilflosigkeit ist. Sind an der Hilflosigkeit des Beschädigten auch andere Bedingungen beteiligt, dann ist der ursächliche Zusammenhang im Sinn des § 18 Abs 1 KOVG dann gegeben, wenn die Dienstbeschädigung in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite zumindest annähernd gleichwertig ist (Hinweis E 11.4.1984, 83/09/0222).Voraussetzung für die Zuerkennung der Pflegezulage ist zunächst, daß die Hilflosigkeit im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, KOVG ursächlich auf die Dienstbeschädigung zurückzuführen ist. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn die Dienstbeschädigung eine wesentliche Bedingung der Hilflosigkeit ist. Sind an der Hilflosigkeit des Beschädigten auch andere Bedingungen beteiligt, dann ist der ursächliche Zusammenhang im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, KOVG dann gegeben, wenn die Dienstbeschädigung in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite zumindest annähernd gleichwertig ist (Hinweis E 11.4.1984, 83/09/0222).