Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1991

Geschäftszahl

90/09/0162

Rechtssatz

Aus Paragraph 68, Absatz eins, AVG folgt, daß Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen sind, wenn das Begehren nicht ausdrücklich auf Aufrollung der entschiedenen Sache lautet.