Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1991

Geschäftszahl

90/09/0162

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0844/66 E 25. Jänner 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Mit Rücksicht auf die Gebührenfreiheit kommt ein Ersatz für Stempelgebühr nicht zustande.