Bei dem durch die Strafnorm des § 137 Abs 1 WRG erfassten Tatbestand der Gewässerverunreinigung nach § 32 Abs 1 (hier: im Zusammenhalt mit Abs 2 lit a) WRG handelt es sich um ein Delikt, das weder durch den Eintritt eines Schadens noch durch den Eintritt einer Gefahr gekennzeichnet ist (Ungehorsamsdelikt), bei dem gemäß § 5 Abs 1 VStG eine Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Bestreitet er sein Verschulden, so liegt es nach dieser Gesetzesstelle - in Umkehrung der Beweislast - an ihm, seine Schuldlosigkeit nachzuweisen. Hiebei hat der Beschuldigte initiativ durch entsprechenden Beweisanträgen alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.Bei dem durch die Strafnorm des Paragraph 137, Absatz eins, WRG erfassten Tatbestand der Gewässerverunreinigung nach Paragraph 32, Absatz eins, (hier: im Zusammenhalt mit Absatz 2, Litera a,) WRG handelt es sich um ein Delikt, das weder durch den Eintritt eines Schadens noch durch den Eintritt einer Gefahr gekennzeichnet ist (Ungehorsamsdelikt), bei dem gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG eine Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Bestreitet er sein Verschulden, so liegt es nach dieser Gesetzesstelle - in Umkehrung der Beweislast - an ihm, seine Schuldlosigkeit nachzuweisen. Hiebei hat der Beschuldigte initiativ durch entsprechenden Beweisanträgen alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.