Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Geschäftszahl

90/07/0138

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/07/0035 E 28. November 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG ist nur dann zulässig, wenn der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Besch angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten erbracht wird, wobei beweispflichtig für das Zustandekommen einer solchen Zustimmung der Besch ist.