Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 13237 A/1990
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
89/05/0210
Entscheidungsdatum
26.06.1990
Index
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht
Norm
AVG §8;
BauRallg;
StarkstromwegeG 1968 §11;
StarkstromwegeG 1968 §4;
StarkstromwegeG 1968 §6;
StarkstromwegeG 1968 §7;
Rechtssatz
Der durch eine elektrische Leitungsanlage betroffene Grundeigentümer kann schon im Baubewilligungsverfahren geltend machen, daß kein öffentliches Interesse daran bestehe, die geplante Leitung in einer seine Grundstücke berührenden Art oder wenigstens in der vorgesehenen Weise auszuführen. Im elektrizitätsrechtlichen Baubewilligungsverfahren wird nämlich bereits die Leitungsanlage (auch räumlich) festgelegt, wogegen es in der Frage der Einräumung von Zwangsrechten nur mehr um die Durchsetzung der festgesetzten Leitungsanlage geht. Dem Grundeigentümer kommt daher bereits im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren und nicht erst im Enteignungsverfahren Parteistellung zu (Hinweis E 3.7.1984, 83/05/0124, E 5.3.1985, 84/05/0193).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände
Baupolizei und Raumordnung BauRallg1
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht
Diverses) Parteien BauRallg11/1
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050210.X01
Im RIS seit
28.09.2001
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2012
Dokumentnummer
JWR_1989050210_19900626X01