Verwaltungsgerichtshof
26.06.1990
89/05/0210
Dinglich Berechtigte (etwa Fruchtgenußberechtigte) sind in gleicher Weise " Betroffene " eines starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahrens wie Grundeigentümer, weshalb eine unterschiedliche Stellung im Verfahren (Ausschluß vom Mitspracherecht) nicht gerechtfertigt erscheint.