Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1990

Geschäftszahl

89/05/0210

Rechtssatz

Dinglich Berechtigte (etwa Fruchtgenußberechtigte) sind in gleicher Weise " Betroffene " eines starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahrens wie Grundeigentümer, weshalb eine unterschiedliche Stellung im Verfahren (Ausschluß vom Mitspracherecht) nicht gerechtfertigt erscheint.