Verwaltungsgerichtshof
26.06.1990
89/05/0210
GRS wie 2283/75 E 19. Mai 1976 VwSlg 9060 A/1976 RS 1
Der Paragraph 41, Absatz eins, leg cit normiert als rechtserhebliche Voraussetzung für eine persönliche Ladung, daß der Nachbar der Behörde bekannt ist. Dieses Tatbestandserfordernis trifft indes nicht nur auf solche Beteiligte zu, die in der den Gegenstand der Verhandlung bildenden Angelegenheit die Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen haben. Der Behörde obliegt es vielmehr zu dem angeführten Zweck unter Bedachtnahme auf die Rechtslage an Hand der ihr zugänglichen Unterlagen zu prüfen, auf welche Personen im konkreten Rechtsfall das bezogene Tatbestandsmerkmal des Paragraph 41, leg cit zutrifft.