Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1990

Geschäftszahl

89/05/0210

Rechtssatz

Ein Mitspracherecht hinsichtlich einer auf das ElektrotechnikG gestützten elekrizitätsrechtlichen Bewilligung steht den Grundeigentümern bzw dinglich Berechtigten nicht zu.