Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1990

Geschäftszahl

89/05/0210

Rechtssatz

Dinglich Berechtigte, denen gegenüber Zwangsrechte iSd StarkstromwegeG in Anspruch genommen werden, sind als bekannte Beteiligte iSd Paragraph 41, Absatz eins, AVG anzusehen; ihnen gegenüber reicht daher eine Kundmachung iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG nicht aus, um die Rechtsfolge der Präklusion nach sich zu ziehen.