Verwaltungsgerichtshof
26.06.1990
89/05/0210
Dinglich Berechtigte, denen gegenüber Zwangsrechte iSd StarkstromwegeG in Anspruch genommen werden, sind als bekannte Beteiligte iSd Paragraph 41, Absatz eins, AVG anzusehen; ihnen gegenüber reicht daher eine Kundmachung iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG nicht aus, um die Rechtsfolge der Präklusion nach sich zu ziehen.