Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/17/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13732 A/1992

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/17/0162

Entscheidungsdatum

04.11.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §56;
PrG 1976 §7 Abs2 idF 1980/288;
PrRG 1957 §4 Abs2;
PrRG 1957 §4 Abs3;
VwGG §13 Abs1;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 3514/78 E 17. Juni 1980 VwSlg 10163 A/1980 RS 1; 1202/69 E 24. Februar 1970 RS 1; 1900/76 E 22. Februar 1978 RS 1; 82/11/0167 E 25. April 1984 VwSlg 11415 A/1984 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Der VwGH hält seine Rechtsansicht, welche die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob das in einem konkreten Fall von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen verlangte Entgelt mit den preisrechtlichen Bestimmungen (dh mit einem durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid bestimmten Entgelt) in Einklang steht oder nicht, durch die Preisüberwachungsbehörde auf Grund eines Antrages auf Preisfeststellung durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einen Stromabnehmer stets mit der Begründung für zulässig erachtet, daß es sich dabei um einen Akt der Preisüberwachung nach Paragraph 4, Absatz 3, PrRG bzw nach Paragraph 7, Absatz 2, PrG in der Fassung 1980/288 handle, nicht mehr aufrecht, da danach die Zulässigkeit solcher Feststellungen in größerem Umfang bejaht wurde, als dies nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH über die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden IM ALLGEMEINEN der Fall ist. Für eine abweichende Beurteilung der Zulässigkeit von Feststellungen nach den Bestimmungen des PrG besteht kein ersichtlicher Grund.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986170162.X01

Im RIS seit

07.03.2002

Dokumentnummer

JWR_1986170162_19921104X01

Rechtssatz für 86/17/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13732 A/1992

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/17/0162

Entscheidungsdatum

04.11.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/22 90/12/0329 1

Stammrechtssatz

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden (Hinweis E 6.2.1989, 87/12/0112) sind die Verwaltungsbehörden nicht nur berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit (auch im Dienstrechtsverfahren: Hinweis E VS 23.1.1969, 206/67) von Amts wegen Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen, sondern kommt auch der Partei des Verwaltungsverfahrens unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986170162.X02

Im RIS seit

07.03.2002

Dokumentnummer

JWR_1986170162_19921104X02

Rechtssatz für 86/17/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13732 A/1992

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/17/0162

Entscheidungsdatum

04.11.1992

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §56;
PrG 1976 §7 Abs2 idF 1980/288;
PrRG 1957 §4 Abs2;
PrRG 1957 §4 Abs3;
VwGG §13 Abs1;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 3514/78 E 17. Juni 1980 VwSlg 10163 A/1980 RS 1; 1202/69 E 24. Februar 1970 RS 1; 1900/76 E 22. Februar 1978 RS 1; 82/11/0167 E 25. April 1984 VwSlg 11415 A/1984 RS 1; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Die in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertretene Rechtsansicht, das durch den Normeninhalt der Preisvorschriften geschützte Rechtsgut rechtfertige unter allen Umständen die Annahme eines öffentlichen Interesses an der Feststellung, ob das in einem konkreten Fall von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen verlangte Entgelt mit den preisrechtlichen Bestimmungen, dh mit einem durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid bestimmten Entgelt, in Einklang steht oder nicht, wird in dieser Allgemeinheit nicht, aufrechterhalten.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986170162.X03

Im RIS seit

07.03.2002

Dokumentnummer

JWR_1986170162_19921104X03

Rechtssatz für 86/17/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13732 A/1992

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

86/17/0162

Entscheidungsdatum

04.11.1992

Index

L78006 Elektrizität Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §56;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §14;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §15;
PrG 1976 §7 Abs2 idF 1980/288;
VwRallg;

Rechtssatz

Im konkreten Fall ist ein privates Interesse des Stromabnehmers an der von ihm beantragten gesonderten Feststellung der Preisbehörde, daß er den ihm vom Elektrizitätsversorgungsunternehmen für die Verstärkung einer Hauszuleitung infolge Anschlußwerterhöhung als Baukostenbeitrag in Rechnung gestellten und bereits bezahlten Betrag nicht entrichten mußte, nicht als gegeben anzunehmen, weil sich sein Interesse nach der Aktenlage in der Geltendmachung des Rückforderungsanspruches hinsichtlich dieses Betrages erschöpft. In diesem Fall ist daher ein über den Leistungsanspruch des Stromabnehmers hinausreichendes Feststellungsinteresse nicht erkennbar. Unter diesen Umständen war es dem Stromabnehmer auch zumutbar, seinen Rückforderungsanspruch im Zivilverfahren vor den ordentlichen Gerichten ohne vorausgehende preisrechtliche Feststellung der Preisüberwachungsbehörde geltend zu machen (Hinweis OGH 13.3.1986, 7 Ob 569/85; 9.4.1986, 1 Ob 553/86; 18.9.1986, 7 Ob 626/86; Peter Bydlinski in ÖZW, Heft 1 aus 1987,).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986170162.X04

Im RIS seit

07.03.2002

Dokumentnummer

JWR_1986170162_19921104X04

Rechtssatz für 86/17/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13732 A/1992

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

86/17/0162

Entscheidungsdatum

04.11.1992

Index

L78006 Elektrizität Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §14;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §15;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausführungen, daß außer dem im Paragraph 15, erster Satz Stmk ElektrizitätswirtschaftsG 1981 genannten

Fall kein weiterer Fall von Streitigkeiten zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Stromabnehmern, auch nicht eine Streitigkeit über Baukostenzuschüsse nach Paragraph 14, Stmk ElektrizitätswirtschaftsG 1981, den Verwaltungsbehörden zur Entscheidung übertragen wurde.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986170162.X05

Im RIS seit

07.03.2002

Dokumentnummer

JWR_1986170162_19921104X05

Rechtssatz für 86/17/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13732 A/1992

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

86/17/0162

Entscheidungsdatum

04.11.1992

Index

L78006 Elektrizität Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung
58/02 Energierecht

Norm

AVG §56;
ElektrizitätswirtschaftsG 1975;
ElektrizitätswirtschaftsG Stmk 1981 §15;
JN §1;
PrG 1976 §7 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Streitigkeiten zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmer und Strohmabnehmer über einen Baukostenzuschuß gehören vor die ordentlichen Gerichte, nicht vor die Verwaltungsbehörden. Besteht ein Leistungsanspruch aus einem solchen Rechtsverhältnis, so fehlt (auch) ein privates Feststellungsinteresse an einem preisrechtlichen Feststellungsbescheid durch die Verwaltungsbehörde.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1986170162.X06

Im RIS seit

07.03.2002

Dokumentnummer

JWR_1986170162_19921104X06