Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.11.1992

Geschäftszahl

86/17/0162

Rechtssatz

Der VwGH hält seine Rechtsansicht, welche die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob das in einem konkreten Fall von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen verlangte Entgelt mit den preisrechtlichen Bestimmungen (dh mit einem durch Gesetz, Verordnung oder Bescheid bestimmten Entgelt) in Einklang steht oder nicht, durch die Preisüberwachungsbehörde auf Grund eines Antrages auf Preisfeststellung durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einen Stromabnehmer stets mit der Begründung für zulässig erachtet, daß es sich dabei um einen Akt der Preisüberwachung nach Paragraph 4, Absatz 3, PrRG bzw nach Paragraph 7, Absatz 2, PrG in der Fassung 1980/288 handle, nicht mehr aufrecht, da danach die Zulässigkeit solcher Feststellungen in größerem Umfang bejaht wurde, als dies nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH über die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden IM ALLGEMEINEN der Fall ist. Für eine abweichende Beurteilung der Zulässigkeit von Feststellungen nach den Bestimmungen des PrG besteht kein ersichtlicher Grund.

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):

3514/78 E 17. Juni 1980 VwSlg 10163 A/1980 RS 1;

1202/69 E 24. Februar 1970 RS 1;

1900/76 E 22. Februar 1978 RS 1;

82/11/0167 E 25. April 1984 VwSlg 11415 A/1984 RS 1;

(RIS: abgv)