Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.11.1992

Geschäftszahl

86/17/0162

Rechtssatz

Streitigkeiten zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmer und Strohmabnehmer über einen Baukostenzuschuß gehören vor die ordentlichen Gerichte, nicht vor die Verwaltungsbehörden. Besteht ein Leistungsanspruch aus einem solchen Rechtsverhältnis, so fehlt (auch) ein privates Feststellungsinteresse an einem preisrechtlichen Feststellungsbescheid durch die Verwaltungsbehörde.