Verwaltungsgerichtshof
04.11.1992
86/17/0162
Streitigkeiten zwischen Elektrizitätsversorgungsunternehmer und Strohmabnehmer über einen Baukostenzuschuß gehören vor die ordentlichen Gerichte, nicht vor die Verwaltungsbehörden. Besteht ein Leistungsanspruch aus einem solchen Rechtsverhältnis, so fehlt (auch) ein privates Feststellungsinteresse an einem preisrechtlichen Feststellungsbescheid durch die Verwaltungsbehörde.