Eine Begründung, die sich mit der bloßen Wiedergabe der im Berufungsverfahren eingeholten fachkundigen Stellungnahme begnügt, ist im Sinne des § 60 AVG nicht als ausreichend anzusehen (Hinweis E 26.11.1976, 1114/75). Der darin gelegene wesentliche Begründungsmangel des Bescheides der Berufungsbehörde, mit dem die Berufung eines bescheidmäßig zur Duldung der Errichtung einer Wassertransportleitung Verpflichteten abgewiesen wird, wird nicht durch die Bezugnahme auf die von einem zur Errichtung der Transportleitung Berechtigten angebotene, vom Verpflichteten jedoch nicht angenommene kostenlose Herstellung eines Anschlusses an die Transportleitung und Bereitstellung einer bestimmten Wassermenge saniert.Eine Begründung, die sich mit der bloßen Wiedergabe der im Berufungsverfahren eingeholten fachkundigen Stellungnahme begnügt, ist im Sinne des Paragraph 60, AVG nicht als ausreichend anzusehen (Hinweis E 26.11.1976, 1114/75). Der darin gelegene wesentliche Begründungsmangel des Bescheides der Berufungsbehörde, mit dem die Berufung eines bescheidmäßig zur Duldung der Errichtung einer Wassertransportleitung Verpflichteten abgewiesen wird, wird nicht durch die Bezugnahme auf die von einem zur Errichtung der Transportleitung Berechtigten angebotene, vom Verpflichteten jedoch nicht angenommene kostenlose Herstellung eines Anschlusses an die Transportleitung und Bereitstellung einer bestimmten Wassermenge saniert.