Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1990

Geschäftszahl

86/07/0244

Rechtssatz

Werden im Berufungsbescheid Ausführungen des Berufungswerbers, mit denen dieser bereits in der Berufung präkludiert war, - zu Unrecht - meritorisch behandelt, so wird er nicht in seinen Rechten verletzt (Hinweis E 18.11.1986, 86/07/0173).