Der Umstand, dass der Einschreiter sein Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer bestehenden Betriebsanlage nicht als Antrag gemäß § 81 GewO 1973, sondern als Ansuchen um Genehmigung im Sinne des § 74 und § 77 legcit verstanden haben will, stellt kein Formgebrechen gemäß § 13 Abs 3 AVG 1950 dar. Die Behörde ist im übrigen nach § 13 a AVG nicht verhalten, Unterweisungen zu erteilen, wie eine Person ihr Vorbringen zu gestalten habe, damit ihrem Antrag allenfalls stattgegeben werden könne, also inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zu schaffen (Hinweis E 27.6.1980, 2260/78, VwSlg 10179 A/1980, E 17.9.1986, 85/01/0150, E 21.10.1986, 86/07/0065).Der Umstand, dass der Einschreiter sein Ansuchen um Genehmigung der Änderung einer bestehenden Betriebsanlage nicht als Antrag gemäß Paragraph 81, GewO 1973, sondern als Ansuchen um Genehmigung im Sinne des Paragraph 74 und Paragraph 77, legcit verstanden haben will, stellt kein Formgebrechen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 dar. Die Behörde ist im übrigen nach Paragraph 13, a AVG nicht verhalten, Unterweisungen zu erteilen, wie eine Person ihr Vorbringen zu gestalten habe, damit ihrem Antrag allenfalls stattgegeben werden könne, also inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zu schaffen (Hinweis E 27.6.1980, 2260/78, VwSlg 10179 A/1980, E 17.9.1986, 85/01/0150, E 21.10.1986, 86/07/0065).