Verwaltungsgerichtshof
17.03.1987
86/04/0118
Vorgeschichte:
83/04/0075 E 18.11.1983;
Die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage wie auch die Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage stellen nach Paragraph 353, GewO 1973 einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Die "Sache", über die die Behörden im Genehmigungsverfahren betreffend Betriebsanlage zu entscheiden haben, wird insofern durch das Genehmigungsverfahren bestimmt.
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040118.X02