Verwaltungsgerichtshof
17.03.1987
86/04/0118
Vorgeschichte:
83/04/0075 E 18.11.1983;
GRS wie 81/04/0068 E 8. Oktober 1982 RS 1
Entsprechend dem normativen Gehalt der Paragraphen 74, 77 und 8 GewO 1973 und den jeweils tatbestandsmäßigen in Betracht kommenden sachlichen Voraussetzungen ist zwischen Anträgen und behördlichen Entscheidungen, die die Errichtung und den Betrieb einer neuen Betriebsanlage iSd Paragraph 77, GewO 1973 einerseits und solchen Anträgen und behördlichen Entscheidungen, die die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage iSd Paragraph 81, GewO 1973 zum Gegenstand haben, anderseits zu unterscheiden. (Hinweis auf E vom 12.3.1982, 81/04/0109)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040118.X03