Liegt einem Berufungsbescheid nach § 56 AlVG, der für einen Abteilungsleiter des Landarbeitsamtes Kärnten gezeichnet ist und nach seinem Erscheinungsbild durch die Wendung "hat der gem § 56 Abs 3 AlVG bestellte Unterausschuss der Verwaltungskommission (Verwaltungsausschuss) beim Landesarbeitsamt ..., entschieden wie folgt..." intendiert, diesem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein Kollegialbeschluss des Organs zugrunde, dann ist der Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. Der Fehler des Verwaltungsaktes ist nicht so schwer, dass trotz seiner mangelnden Offenkundigkeit absolute Nichtigkeit angenommen werden müsste.Liegt einem Berufungsbescheid nach Paragraph 56, AlVG, der für einen Abteilungsleiter des Landarbeitsamtes Kärnten gezeichnet ist und nach seinem Erscheinungsbild durch die Wendung "hat der gem Paragraph 56, Absatz 3, AlVG bestellte Unterausschuss der Verwaltungskommission (Verwaltungsausschuss) beim Landesarbeitsamt ..., entschieden wie folgt..." intendiert, diesem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein Kollegialbeschluss des Organs zugrunde, dann ist der Bescheid so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. Der Fehler des Verwaltungsaktes ist nicht so schwer, dass trotz seiner mangelnden Offenkundigkeit absolute Nichtigkeit angenommen werden müsste.