Verwaltungsgerichtshof
24.11.1988
84/06/0097
Die Präklusion der Einwendungen der Anrainer kann nur jene Bereiche treffen, in denen sich diese nicht auf den Mangel der Übereinstimmung der Baubewilligung mit der Widmungsbewilligung berufen, weil zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der für den Eintritt der Rechtsfolgen der Präklusion maßgeblich ist, den Anrainern der Inhalt der Widmungsbewilligung noch nicht bekannt war, wurde ihnen der diesbezügliche Bescheid doch erst später zugestellt, weshalb sie mit ihrem nach dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erhobenen Vorbringen in Bezug auf die Widmungsbewilligung nicht präkludiert sein konnten.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
84/06/0099
84/06/0100
ECLI:AT:VWGH:1988:1984060097.X06