Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1988

Geschäftszahl

84/06/0097

Rechtssatz

Die Präklusion der Einwendungen der Anrainer kann nur jene Bereiche treffen, in denen sich diese nicht auf den Mangel der Übereinstimmung der Baubewilligung mit der Widmungsbewilligung berufen, weil zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der für den Eintritt der Rechtsfolgen der Präklusion maßgeblich ist, den Anrainern der Inhalt der Widmungsbewilligung noch nicht bekannt war, wurde ihnen der diesbezügliche Bescheid doch erst später zugestellt, weshalb sie mit ihrem nach dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erhobenen Vorbringen in Bezug auf die Widmungsbewilligung nicht präkludiert sein konnten.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

84/06/0099

84/06/0100

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1984060097.X06