Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1988

Geschäftszahl

84/06/0097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/07/0065 E 21. Oktober 1986 RS 10

Stammrechtssatz

Es ist nicht Aufgabe der Behörden, inhaltliche Mängel von Parteieingaben aus der Welt zu schaffen. Auch eine Beratung von Verfahrensparteien oder anderen Beteiligten in materiellrechtlicher Hinsicht zählt nicht zu den Pflichten der Behörde.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

84/06/0099

84/06/0100

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1984060097.X05